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AQUANDO GmbH

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UNTERNEHMEN / AGB

I. Vertragsabschluss / Allgemeines / Geltungsbereich
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Bei Bauleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB Teil B). Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, dies gilt auch für Preise und Leistungen in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, usw. Diese sind - genau wie Muster, Abbildungen, Angaben über Maße, Gewichte, Farben und sonstige Leistungsdaten – nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, bleiben jederzeit vorbehalten.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot / Angebotsunterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes er gibt.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nicht anderes ergibt. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Kalenderwochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Erfolgt die Annahme nach Ablauf der Frist und sieht sich der Käufer deshalb nicht mehr an sein Angebot gebunden, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Vertrag als geschlossen.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich ( z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

III. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Preise und Nebenkosten verstehen sich, sofern nicht abweichend schriftlich bestätigt, in EURO ab Werk oder Lager in der am Liefertag gültigen Höhe, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Paletten.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarif Abschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 8 Prozentpunkte (ist der Kunde Verbraucher 5 Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz, zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Wir sind berechtigt eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, zu bestimmen, auf welche Forderungen die Zahlung angerechnet wird, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Bankkonten. Überweisungen gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt. Bei Auslandsaufträgen erfolgt Zahlung gegen Vorauskasse ohne Abzug in bar. Schecks werden ausschließlich zahlungshalber mit allen Vorbehalten und in jedem Fall nur aufgrund besonderer Vereinbarungen entgegen genommen.
7. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, bzw. seine Zahlungen einstellt, oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurück behaltungsrecht ausgeschlossen.

IV. Lieferung / Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Wir sind zu Teillieferungen sowie zur entsprechenden Berechnung jederzeit berechtigt. Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf andere. Erfolgt die Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig abgenommene oder abgerufene Mengen nach Stellung einer Nachfrist von sieben Tagen, innerhalb der vom Kunden Verfügung auf sofortige Lieferung zu erteilen ist, nach unserer Wahl für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern, von der Lieferung zurück zu treten oder Lieferung abzulehnen und gleichzeitig Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Kunden weder zur Aufhebung des Vertrages noch zur Beanspruchung eines Schadensersatzes. Verzugsstrafen können nur im Falle vorheriger Vereinbarung bis zur bedungenen Höhe geltend gemacht werden. Ist der nachzuweisende Schaden geringer als die vereinbarte Verzugsstrafe, so kann nur der wirkliche Schaden geltend gemacht werden.

5. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder nicht ausreichende Transportkapazität, Ein- oder Ausfuhrverbote, Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und ähnliche Umstände entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, von der Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten zu überhöhten Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs unter unseren Kunden zu verteilen.
6. Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche Weiterbelieferung einzustellen. Über Men gen, mit deren Abruf oder Abnahme der Kunde im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer in Rückstand ist, können wir ohne Gewährung einer Nachfrist anderweitig verfügen.
7. Sofern der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
9. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

V. Versand / Gefahrübergang / Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“, bzw. Lager vereinbart. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Ohne andere schriftliche Weisung erfolgt Versand nach bestem Wissen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, rechtzeitiges Eintreffen der Sendung oder ähnliche Umstände.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

VI. Mängelhaftung / Beanstandungen
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden oder Fehlmengen sind sofort bei Abnahme der Ware beim Transportführer zu deklarieren. Erfolgt dies nicht bei Warenübergabe, besteht später kein Anspruch.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich angezeigt werden, ansonsten gilt die Ware in Bezug auf diese Mängel als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen, spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt der Ware.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für natürliche Abnutzungen und Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Montage und Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebs oder Einbauverhältnisse, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Sachmängelhaftung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Reparaturen vom Besteller selbst oder durch von ihm beauftragte Handwerker vorgenommen werden. Gebrauchsanweisung und technische Beratung werden nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen und Versuchen gegeben, eine Haftung des Verkäufers kann hieraus nicht hergeleitet werden.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Zur Mängelbeseitigung sind wir so lange nicht verpflichtet, wie der Kunde sich mit seinen unbestrittenen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
10. Warenrücksendungen müssen vorher von uns bestätigt sein.

VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. IV und VI vorgesehen, ist – ohne Rück sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Er satz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (auch Saldoforderungen) aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit wir mit dem Kunden Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- / Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu verwahren, gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns das Bestehen einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ein etwa bestehender Anspruch gegen die Versicherung gilt als an uns abgetreten.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Factura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwach sen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist als Gerichtsstand Amtsgericht Aschaffenburg vereinbart. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Firmen- oder Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Stand: Januar 2010
Aquando GmbH
Blankenbach

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